Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Einzelfallbestimmung, Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr
LG Dortmund, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 14 Qs OWi 46/05
DRsp Nr. 2006/554
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Einzelfallbestimmung, Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr
Auch unter Geltung des RVG ist innerhalb des Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12BRAGO gleichlautenden Vorschrift des § 14RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich zutreffend festgesetzt.
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