LG Dortmund - Beschluss vom 30.09.2005
14 Qs OWi 46/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
RNStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVGreport 2005, 465
zfs 2006, 44
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 01.02.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Einzelfallbestimmung, Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

LG Dortmund, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 14 Qs OWi 46/05

DRsp Nr. 2006/554

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Einzelfallbestimmung, Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

Auch unter Geltung des RVG ist innerhalb des Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich zutreffend festgesetzt.