Der zulässige Freistellungsanspruch ist begründet. Im vorliegenden Fall war der von dem Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt berechtigt gemäß § 14 RVG nach der Mittelgebühr abzurechnen. In welchem Umfang eine Abrechnung in bußgeldrechtlichen Verfahren vorzunehmen ist, ist streitig (vergleiche hierzu Rechtanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage, Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, § 14 auf RVG, Rand-Nr. 92 ff.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass für die Abgrenzung folgendes maßgebend ist.
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