AG Saarlouis - Urteil vom 07.10.2005
31 C 861/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 127
RVGreport 2006, 182

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG Saarlouis, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 31 C 861/05

DRsp Nr. 2007/10056

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, sind mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten. 2. Die Mittelgebühr hingegen ist gerechtfertigt bei umfangreichen Tätigkeiten oder einer überdurchschnittlichen Bedeutung, wenn beispielsweise ein Fahrverbot im Raum steht oder Eintragungen in die Verkehrsünderkartei bedeutsam werden

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird Abstand genommen § 313a ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Freistellungsanspruch ist begründet. Im vorliegenden Fall war der von dem Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt berechtigt gemäß § 14 RVG nach der Mittelgebühr abzurechnen. In welchem Umfang eine Abrechnung in bußgeldrechtlichen Verfahren vorzunehmen ist, ist streitig (vergleiche hierzu Rechtanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage, Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, § 14 auf RVG, Rand-Nr. 92 ff.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass für die Abgrenzung folgendes maßgebend ist.