Die Erinnerung ist begründet. Die von dem Verteidiger in der Kostenrechnung vom 21.04.2005 angesetzten Mittelgebühren sind nicht zu beanstanden.
Grundlage für die Überprüfung der geltend gemachten Gebühren ist die Regelung des § 14 RVG und die dort genannten Bemessungskriterien. Hierbei steht dem Gericht gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG ist hier nicht anwendbar, da die Staatskasse nicht "Dritter" ist) lediglich eine Billigkeitskontrolle zu.
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