AG Halle-Saalkreis - Beschluss vom 04.10.2005
370 OWi 625 Js 3822/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
zfs 2006, 224

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG Halle-Saalkreis, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 370 OWi 625 Js 3822/05

DRsp Nr. 2007/10030

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, sind mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten. Die Mittelgebühr ist aber gerechtfertigt und bei umfangreicher Tätigkeit oder überdurchschnittlicher Bedeutung auch zu überschreiten, wenn ein Fahrverbot infrage steht oder Eintragungen in der sog. "Verkehrssünderkartei", die bedeutsam für den Verlust der Fahrerlaubnis werden können.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;

Gründe:

Die Erinnerung ist begründet. Die von dem Verteidiger in der Kostenrechnung vom 21.04.2005 angesetzten Mittelgebühren sind nicht zu beanstanden.

Grundlage für die Überprüfung der geltend gemachten Gebühren ist die Regelung des § 14 RVG und die dort genannten Bemessungskriterien. Hierbei steht dem Gericht gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB14 Abs. 1 S. 3 RVG ist hier nicht anwendbar, da die Staatskasse nicht "Dritter" ist) lediglich eine Billigkeitskontrolle zu.