LG Cottbus - Beschluss vom 19.08.2005
24 jug.Qs 20/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 129

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

LG Cottbus, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 24 jug.Qs 20/05

DRsp Nr. 2007/9966

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Bewertung des Sachverhalts nach den Merkmalen des § 14 Abs. 1 RVG zu dem Ergebnis führt, dass sie von der Bewertung, die der Rechtsanwalt vorgenommen hat, derart abweicht, dass diese Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit nicht mehr vertretbar erscheint und der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts daher einer Einschränkung bedarf. 2. Sofern der Verteidiger im Rahmen seines Mandates meinte, sich von den Örtlichkeiten im Ortstermin Kenntnis verschaffen zu müssen, handelt es sich nicht um eigene private Ermittlungen. Vielmehr ist der hierfür aufgewandte Zeitaufwand bei der Beurteilung des Umfangs der rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vorfahrtsverstoßes freigesprochen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.