Die beantragten Kosten für einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand sind grundsätzlich erstattungsfähig. Die Berechnung der entstandenen Gebühren und Auslagen erfolgt gemäß den Vorschriften des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Vorbemerkungen Teil 4, Abs. 1 des VV zum RVG).
Demnach ist die beantragte Grundgebühr Nr. 4101 VV zum RVG in der beantragten Höhe zuzüglich der Postpauschale und der anteiligen Mehrwertsteuer zu erstatten.
Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden, da im Verfahren über die Beschwerde vom 21.12. 2006 kein Termin stattgefunden hat.
Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4105 VV zum RVG ist ebenfalls nicht entstanden, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nicht um ein vorbereitendes Verfahren handelt.
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