LG Koblenz - Beschluss vom 04.01.2007
2060 Js 28.166/05 9 KLs
Normen:
RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4108, Nr. 4114, Nr. 4120;
Fundstellen:
StraFo 2007, 175

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des Terminsvertreters, Grund- und Terminsgebühr

LG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 2060 Js 28.166/05 9 KLs

DRsp Nr. 2007/9999

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des Terminsvertreters, Grund- und Terminsgebühr

Muss der ursprüngliche Pflichtverteidiger in der Sitzung abgelöst werden (hier: weil er an der Beerdigung eines nahen Verwandten teilnimmt) und wird dem Angeklagten deshalb ein anderer Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, der die weitere Verteidigung in der Sitzung übernimmt, hat der neue Pflichtverteidiger Anspruch auf die Grund- und die Terminsgebühr.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4108, Nr. 4114, Nr. 4120;

Gründe:

I.

Rechtsanwältin R teilte kurzfristig vor dem Termin mit, dass ein naher Verwandter verstorben sei und sie an dem Verhandlungstag vom 8.12.2006 wegen der anstehenden Beerdigung nur bis 11.30 Uhr verfügbar sei. Sie traf daher mit der Vorsitzenden der Kammer die Vereinbarung, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Schlussvortrag beendet haben und sich ab dann von einem Kollegen "vertreten" lassen solle.

Rechtsanwältin R verließ daher die Hauptverhandlung ... gegen 11.30 Uhr, nachdem sie ihren Schlussvortrag gehalten hatte. An ihrer Stelle erschien Rechtsanwalt K. der dem Angeklagten in der Sitzung als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

II.