BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 1999, 136
JurBüro 1999, 131
Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr bei Vermeidung einer Hauptverhandlung
LG Osnabrück, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 2 Qs 63/98
DRsp Nr. 2004/6528
Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr bei Vermeidung einer Hauptverhandlung
1. § 84 Abs. 2BRAGO ist auch anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurücknimmt.2. In den Fällen des § 84 Abs. 2BRAGO führt die Anwendung des § 83 Abs. 1BRAGO nicht automatisch zu einer Verdoppelung der Gebühr gegenüber der Tätigkeit nur im Sinne von § 84 Abs. 1BRAGO. Die Angemessenheit der Höhe der Verteidigergebühr ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen.
Normenkette:
BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);