LG Osnabrück - Beschluß vom 01.12.1998
2 Qs 63/98
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 1999, 136
JurBüro 1999, 131

Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr bei Vermeidung einer Hauptverhandlung

LG Osnabrück, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 2 Qs 63/98

DRsp Nr. 2004/6528

Rechtsanwaltsvergütung: Gebühr bei Vermeidung einer Hauptverhandlung

1. § 84 Abs. 2 BRAGO ist auch anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zurücknimmt. 2. In den Fällen des § 84 Abs. 2 BRAGO führt die Anwendung des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht automatisch zu einer Verdoppelung der Gebühr gegenüber der Tätigkeit nur im Sinne von § 84 Abs. 1 BRAGO. Die Angemessenheit der Höhe der Verteidigergebühr ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Hinweise:

Anmerkungen: Madert, AGS 1999, 136

Fundstellen
AGS 1999, 136
JurBüro 1999, 131