OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2007
1 Ws 153/07
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2 § 100 Abs. 1 S. 2 ; RVG § 14 Abs. 1 S. 3 § 61 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 464b ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.01.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Gebot der persönlichen Abwägung, Unbilligkeit bezogen auf den Verfahrensabschnitt - Strafprozessrecht: Kostenerstattung, Wahlverteidigervergütung des Pflichtverteidigers, Anrechnung geleisteter Pflichtverteidigervergütung, Übergangsrecht

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 153/07

DRsp Nr. 2008/20925

Rechtsanwaltsvergütung: Gebot der persönlichen Abwägung, Unbilligkeit bezogen auf den Verfahrensabschnitt - Strafprozessrecht: Kostenerstattung, Wahlverteidigervergütung des Pflichtverteidigers, Anrechnung geleisteter Pflichtverteidigervergütung, Übergangsrecht

1. Handelt es sich um Rahmengebühren (§ 14 RVG, § 12 BRAGO) setzt die Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraus, dass die Abwägung durch den Rechtsanwalt vorgenommen wurde, durch dessen Tätigkeit die Gebühren entstanden sind. 2. Macht ein nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt, der zuvor als Wahlverteidiger tätig war, (hier: infolge Freispruchs) die Wahlverteidigervergütung geltend, bestimmt sich sein Vergütungsanspruch als Wahlverteidiger nach der BRAGO. 3. Unbilligkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) liegt in der Regel erst dann vor, wenn die von dem Rechtsanwalt für einen Verfahrensabschnitt bestimmten Gebühren die von dem Gericht für angemessen erachteten um mehr als 20 % überschreiten.