Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 wies der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden den Antrag der Antragstellerin vom 30. Dezember 2004 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 ZPO zurück. Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Gebührenstreitwert wurde auf 7.669,39 EUR festgesetzt.
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