OLG Zweibrücken - Beschluß vom 17.03.1999
7 W 70/98
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 5 ; RVG § 15 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 414

Rechtsanwaltsvergütung: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach zwei Kalenderjahren

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 7 W 70/98

DRsp Nr. 2004/6463

Rechtsanwaltsvergütung: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach zwei Kalenderjahren

Eine gebührenrechtlich neue Angelegenheit (§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) liegt jedenfalls vor, wenn sich einem selbständigen Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren erst anschließt, nachdem das selbständige Beweisverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist mit der Folge, dass die im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren nicht auf die in dem Hauptsacheverfahren entstehenden Gebühren anzurechnen sind.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 5 ; RVG § 15 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
JurBüro 1999, 414