Rechtsanwaltsvergütung: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach zwei Kalenderjahren
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 7 W 70/98
DRsp Nr. 2004/6463
Rechtsanwaltsvergütung: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach zwei Kalenderjahren
Eine gebührenrechtlich neue Angelegenheit (§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) liegt jedenfalls vor, wenn sich einem selbständigen Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren erst anschließt, nachdem das selbständige Beweisverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist mit der Folge, dass die im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren nicht auf die in dem Hauptsacheverfahren entstehenden Gebühren anzurechnen sind.