I.
Das Landgericht hat auf den Antrag des früheren Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt S.) vom 14. März 2006 mit Beschluß vom 8. November 2006 festgestellt, daß der Verurteilte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers in der Lage ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.
II.
Die angefochtene Entscheidung ist nach § 52 Abs. 2 RVG nicht zu beanstanden.
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