Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache insgesamt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der unterbundenen Verfahren, erfordern eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 VV RVG nicht. Auch die Tätigkeit des Verteidigers vor Verbindung der Verfahren spricht gegen eine Erstreckung.
Im Verfahren 7 Ls 28 Js 4747/06 wurde nach Eingang der Anklage vom 23.03.2006 am 27.03.2006 beim Amtsgericht Hof mit Beschluss vom 03.04.2006 das Verfahren zum führenden Verfahren 7 Ls 28 Js 5186/06 verbunden und dem im führenden Verfahren bereits als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt S. Akteneinsicht gewährt.
Im Verfahren 7 Ls 28 Js 1803/06 ging die Anklage vom 08.02.2006 am 09.02.2006 beim Amtsgericht Hof ein und wurde mit Beschluss vom 14.02.2006 zum führenden Verfahren verbunden.
Mit gleichem Beschluss erfolgte die Bestellung des Verteidigers Rechtsanwalt S. im führenden Verfahren.
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