LG Stuttgart - Beschluss vom 05.02.2007
14 Qs 2/07
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4106;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 27.11.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren, Abgrenzung von Grund- und Verfahrensgebühr

LG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 14 Qs 2/07

DRsp Nr. 2007/10015

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren, Abgrenzung von Grund- und Verfahrensgebühr

1. Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, erhält der Rechtsanwalt des Weiteren nach §§ 15 Abs. 4, 48 Abs. 5 Satz 2 RVG bis zur Verbindung für jedes Verfahren gesonderte Gebühren, da jedes Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt. Die Verbindung hat keinen Einfluss auf bis dahin entstandene Gebühren. 2. Hat sich der Rechtsanwalt lediglich schriftsätzlich als Verteidiger legitimiert und Akteneinsicht beantragt, fällt hierfür eine Verfahrensgebühr nicht an. Festzusetzen ist nur die Grundgebühr, mit der grundsätzlich die erstmalige Einarbeitung und auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen abgegolten wird, wobei unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm - über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus - Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4106;

Gründe: