LG Dresden - Beschluss vom 01.03.2007
2 Qs 95/05
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 S. 1, S. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Dresden- Beschluss vom 29.06.2006,

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren

LG Dresden, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 Qs 95/05

DRsp Nr. 2007/9970

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren

Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG kann die Wirkung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG eintreten, d.h. dem Verteidiger einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung entstehen lassen, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung konkludent die Anordnung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG trifft.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 S. 1, S. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 18.01.2006 machte Rechtsanwältin Dr. S. Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 9.459,74 Euro geltend. Dabei legte sie für jeden Anklagepunkt von 1 bis 22 je eine Grund- sowie eine Verfahrensgebühr zugrunde. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dresden setzte mit Beschluss vom 18.05.2006 (Bd. X, B1. 96) die Pflichtverteidigervergütung auf 1.547,27 Euro fest und legte dabei nur jeweils eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr zugrunde. Sie ging davon aus, dass es sich (bei den verbundenen verfahren) um einen Rechtsfall im Sinne des RVG handelt.

Das hiergegen insoweit eingelegte Rechtsmittel der Verteidigerin hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 29.06.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Amtsgericht Dresden geht von einem Rechtsfall im Sinne des RVG aus.