OLG Celle - Beschluss vom 02.01.2007
1 Ws 575/06
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 575/06

DRsp Nr. 2007/9909

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren

1. Werden verschiedene Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren verbunden, erhält der Rechtsanwalt ab der Verbindung nur noch in dem verbundenen Verfahren Gebühren. Es liegt dann nur noch eine Angelegenheit vor, die gebührenrechtlich eigenständig behandelt wird. 2. Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf die nachträglich hinzu verbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG scheidet hier aus, wenn es an der nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erforderlichen Entscheidung des erkennenden Gerichts fehlt, die Rückwirkung der Beiordnung auch auf die verbundenen Verfahren anzuordnen, § 45 Abs. 5 S. 3 RVG. Nur in diesem Falle aber käme eine Erstattung der vor der Verbindung entstandenen Grundgebühren aus der Staatskasse in Betracht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I.