KG - Beschluss vom 26.11.2006
5 Ws 575/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ; StPO § 37 Abs. 1 ; ZPO § 178 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.08.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren, Unwirksame Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 26.11.2006 - Aktenzeichen 5 Ws 575/06

DRsp Nr. 2007/9881

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf später hinzuverbundene Verfahren, Unwirksame Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

»Die Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG ist auch dann auszusprechen, wenn dem Beschuldigten in dem Verfahren, auf das sich die Erstreckung beziehen soll, zwar bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, diese Beiordnung aber unwirksam ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ; StPO § 37 Abs. 1 ; ZPO § 178 Abs. 1 ;

Gründe: