OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2008
4 Ws 9/08
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Münster - Beschluss vom 19.10.2007 - 1 KLs 63 Js 1652/05 (31/05),

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Beiordnung, Beschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 4 Ws 9/08

DRsp Nr. 2008/20915

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Beiordnung, Beschwerde

Versagt der Tatrichter die Erstreckung einer Beiordnung [hier: des Nebeklagevertreters], kann diese Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 S. 3 ;

Gründe:

I.

Gegen den nunmehrigen Verurteilten M. ist in dem Verfahren 63 Js 911/04 StA Münster mit Datum vom 10. Dezember 2004 und in dem Verfahren 63 Js 1652/05 StA Münster mit Datum vom 05. Dezember 2005 jeweils Anklage wegen Vergewaltigung u. a. zum Nachteil der Nebenklägerin S. erhoben worden.

Mit Beschluss der Strafkammer vom 23. Dezember 2005 sind die Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 1 KLs 63 Js 911/04 (2/05) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der damalige Angeklagte M. ist durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer vom 22. August 2006 wegen Vergewaltigung u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung gem. § 63 StGB angeordnet worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2005 war der Geschädigten S. im Verfahren 1 KLs 63 Js 911/04 (2/05) unter Zulassung der Nebenklage Rechtsanwältin A. beigeordnet worden.