I.
Gegen den nunmehrigen Verurteilten M. ist in dem Verfahren 63 Js 911/04 StA Münster mit Datum vom 10. Dezember 2004 und in dem Verfahren 63 Js 1652/05 StA Münster mit Datum vom 05. Dezember 2005 jeweils Anklage wegen Vergewaltigung u. a. zum Nachteil der Nebenklägerin S. erhoben worden.
Mit Beschluss der Strafkammer vom 23. Dezember 2005 sind die Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 1 KLs 63 Js 911/04 (2/05) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der damalige Angeklagte M. ist durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer vom 22. August 2006 wegen Vergewaltigung u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung gem. §
Mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2005 war der Geschädigten S. im Verfahren 1 KLs 63 Js 911/04 (2/05) unter Zulassung der Nebenklage Rechtsanwältin A. beigeordnet worden.
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