LG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2007
9 Qs 46/07
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AGS 2007, 507
StRR 2008, 40

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Beiordnung auf den Nebenklagevertreter

LG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 9 Qs 46/07

DRsp Nr. 2008/20989

Rechtsanwaltsvergütung: Erstreckung der Beiordnung auf den Nebenklagevertreter

§ 48 Abs. 5 RVG gilt auch für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt und erfasst die vor der Beiordnung entstandenen Gebührentatbestände.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 ;

Gründe:

In dem aufgrund einer dem. Nebenkläger im Mai 2005 zugefügten Körperverletzung eingeleiteten Ermittlungsverfahren zeigte Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 12. Juli 2004 die Vertretung des Nebenklägers an. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Koblenz beantragte Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 04. April 2005 namens und in Vollmacht des Nebenklägers, diesem als Rechtsanwalt "in erster Instanz" beigeordnet zu werden. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger wurde am 16. Januar 2006 gestellt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2006 gewährte das Amtsgericht Koblenz dem Nebenkläger Prozesskostenhilfe und ordnete "dem Nebenkläger für die Vertretung der Nebenklage in erster Instanz Rechtsanwalt F." bei.

Nachdem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. September 2006 das Verfahren vorläufig nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, beantragte der Nebenklägervertreter mit Schreiben vom 04. September 2006 die nachfolgend aufgeführten Gebühren und Auslagen festzusetzen:

Gebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 132,00 Euro