OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.07.1999 8 W 441/98
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2000, 247
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale
OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 8 W 441/98
DRsp Nr. 2004/6455
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale
Die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3BRAGO ist dahingehend auszulegen, dass solche Abschriften und Ablichtungen nicht als "zusätzlich" und deshalb nicht gesondert zu entgelten sind, die zur Unterrichtung von nicht mehr als drei Gegnern oder Beteiligten dienen. Fotokopierkosten für Schriftsätze und für Schriftsatzanlagen sollen über die pauschale Aufwandsvergütung durch die Prozessgebühr gem. § 25BRAGO hinaus nur noch bei einem vom Gesetzgeber als überdurchschnittlich angesehenen Aufwand gesondert vergütet werden.
Normenkette:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);