OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.07.1999
8 W 441/98
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2000, 247

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 8 W 441/98

DRsp Nr. 2004/6455

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

Die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAGO ist dahingehend auszulegen, dass solche Abschriften und Ablichtungen nicht als "zusätzlich" und deshalb nicht gesondert zu entgelten sind, die zur Unterrichtung von nicht mehr als drei Gegnern oder Beteiligten dienen. Fotokopierkosten für Schriftsätze und für Schriftsatzanlagen sollen über die pauschale Aufwandsvergütung durch die Prozessgebühr gem. § 25 BRAGO hinaus nur noch bei einem vom Gesetzgeber als überdurchschnittlich angesehenen Aufwand gesondert vergütet werden.

Normenkette:

BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2000, 247