OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.06.1999
11 W 44/99
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2000, 264

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 11 W 44/99

DRsp Nr. 2004/6415

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale

1. Die Anfertigung von Kopien von Unterlagen, die vom Auftraggeber des Rechtsanwalts stammen und der Verdeutlichung und Untermauerung des Vortrags dienen sollen, gehört nicht zur üblichen, durch die Gebühren abgegoltenen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts. 2. Die Partei, die ihrem Anwalt die Anlagen nicht selbst in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stellt, sondern sich mit der Fertigung der erforderlichen Abschriften durch den Prozessbevollmächtigten einverstanden erklärt, schuldet gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO die Erstattung der dabei entstehenden Kosten. 3. Nach § Abs. sind diese Kosten vom Prozessgegner zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren und er die Entstehung der Kosten, die Zahl der Ablichtungen und deren Notwendigkeit nicht bestreitet.