AG Wuppertal - Beschluß vom 23.12.1998 85 Ls 6 Js 1068/98
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
StraFo 1999, 285
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Dokumentenpauschale
AG Wuppertal, Beschluß vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 85 Ls 6 Js 1068/98
DRsp Nr. 2004/6552
Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Dokumentenpauschale
1. Auch interne Verfügungen und Zustellungsurkunden - diese auch bezgl. der Mitangeklagten - können durchaus für die Verteidigung bedeutsam sein.2. Stehen die Akten dem Verteidiger für die Akteneinsicht nur drei Tage zur Verfügung, nicht zuzumuten, die Akte selektiv auf für die Verteidigung notwendige oder nicht notwendige Bestandteile durchzuarbeiten. Dementsprechend ist die Anfertigung eines kompletten Aktenauszuges als notwendig zu betrachten, und es hat die entsprechende Kostenerstattung zu erfolgen.
Normenkette:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);