LG Wuppertal - Beschluß vom 25.05.2000
2 O 32/00
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 147
AnwBl 2000, 759

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Dokumentenpauschale

LG Wuppertal, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 O 32/00

DRsp Nr. 2004/6532

Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Dokumentenpauschale

Dem Rechtsanwalt stehen für die Ablichtungen, die als Anlagen der bei Gericht eingereichten Schriftsätze und der für den Gegner bestimmten Ausfertigungen beigefügt sind, grundsätzlich besondere Schreibgebühren zu; diese Leistungen werden nicht durch die allgemeine Prozessgebühr abgegolten.

Normenkette:

BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2000, 147
AnwBl 2000, 759