OLG München - Beschluß vom 18.01.2000 11 W 3382/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 32 Abs. 2 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3101 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 123
AnwBl 2000, 377
MDR 2000, 544
Rpfleger 2000, 240
Rechtsanwaltsvergütung: Erörterungs- und Differenzprozessgebühr im Berufungsrechtszug
OLG München, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 11 W 3382/99
DRsp Nr. 2004/6939
Rechtsanwaltsvergütung: Erörterungs- und Differenzprozessgebühr im Berufungsrechtszug
»Der Rechtsanwalt erhält auch dann keine (erhöhte) Prozess-Differenzgebühr, wenn in der andere Teil-Ansprüche betreffenden Berufungsinstanz die in 1. Instanz anhängig gebliebenen Ansprüche mit verglichen werden. Auch wenn die in 1. Instanz verbliebenen Ansprüche vor Vergleichsschluss "erörtert" werden, fällt insoweit keine Erörterungsgebühr an.«
Normenkette:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 32 Abs. 2 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3101 Nr. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG 2004) ;