LG Aachen - Beschluß vom 16.09.1998
3 T 192/98
Normen:
BRAGO § 132 Abs. 3 ; VV-RVG Nr. 2608 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2000, 57
JurBüro 2000, 57

Rechtsanwaltsvergütung: Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe

LG Aachen, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 3 T 192/98

DRsp Nr. 2004/6496

Rechtsanwaltsvergütung: Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe

Die Erledigungsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO fällt schon dann an, wenn ein von dem Rechtsanwalt eingelegter Widerspruch zur Erledigung führt; besondere Bemühungen um die Erledigung sind nicht erforderlich.

Normenkette:

BRAGO § 132 Abs. 3 ; VV-RVG Nr. 2608 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AnwBl 2000, 57
JurBüro 2000, 57