OLG Thüringen - Beschluss vom 20.03.2006
1 Ws 407/05
Normen:
RVG § 45 Abs. 2 § 46 Abs. 1 § 54 § 55 § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2006, 434
Vorinstanzen:
LG Erfurt - Beschluss vom 18.08.2005 - 850 Js 20216/04 - 2 KLs,

Rechtsanwaltsvergütung: Erinnerungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 407/05

DRsp Nr. 2007/9945

Rechtsanwaltsvergütung: Erinnerungsverfahren

1. Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG - hier der Staatskasse - ist an keine Frist gebunden. Sie wird auch nicht dadurch unzulässig, dass die Vergütung bereits ausgezahlt worden ist. 2. Die Festsetzung der an den Pflichtverteidiger zu zahlenden Vergütung erfolgt nach § 55 RVG und nicht nach § 464b StPO. Der Vergütungsanspruch des bestellten Verteidigers kann nur gemäß § 54, 46 RVG eingeschränkt werden. 3. Die Regelung des § 54 RVG erfasst ausschließlich Gebühren und ist auf Auslagen nicht anzuwenden. Ein Verlust des Anspruchs auf Auslagenerstattung kann sich für den bestellten Verteidiger nur aus § 46 Abs. 1 RVG ergeben.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 2 § 46 Abs. 1 § 54 § 55 § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In vorliegender Strafsache erhob die Staatsanwaltschaft Gera am 29.09.2004 gegen X. T. H. und V. T. T. Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2004 beantragte Rechtsanwalt S. gegenüber dem Landgericht, ihm für den Angeklagten X. T. H. einen Einzelsprechschein zu erteilen und teilte mit, dass nach dem Anbahnungsgespräch entschieden werde, ob eine Vertretung als Wahlverteidiger in Betracht kommt oder ob im Namen des X. T. H. um Beiordnung nachgesucht wird.