OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2005
II-10 WF 11/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 146/04

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen II-10 WF 11/05

DRsp Nr. 2005/18552

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

Zur Frage, wann für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative ZPO - ausnahmsweise - eine Terminsgebühr anfällt

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 04.04.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 28 f PKH-Heft) gegen den ihm am 31.03.2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.03.2005 (Bl. 23, 32 PKH-Heft) ist zulässig gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers vom 04.03.2005 (Bl. 17 f PKH-Heft), mit der er sich gegen die Ablehnung der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt., 55 RVG (Bl, 13 ff PKH-Heft) gewandt hat.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das Amtsgericht seinem Antrag vom 16.02.2005 (Bl. 11 f PKH-Heft) auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG -VV Nr. 3104 (EUR 183,20 zuzüglich MWSt, gesamt EUR 224,11) nicht entsprochen hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles fällt eine solche Terminsgebühr auch im hier fraglichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO a.F., seit 01.09.2004; § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. ZPO n.F. an.

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