OLG Dresden - Beschluß vom 16.01.2003
3 W 29/03
Normen:
BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 203

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO

OLG Dresden, Beschluß vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 3 W 29/03

DRsp Nr. 2004/6350

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO

1. Wird die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, so entsteht den beteiligten Anwälten keine Verhandlungsgebühr; die Vorschrift des § 35 BRAGO ist nicht entsprechend anwendbar. 2. Das Fehlen einer den Fällen des § 495a ZPO vergleichbaren Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2003, 203