OLG Bremen - Beschluss vom 28.10.2002
3 W 54/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 107
JurBüro 2003, 304
MDR 2003, 534
NJW-RR 2003, 606
OLGReport-Bremen 2003, 51

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer Beweisgebühr durch Anhörung einer Partei

OLG Bremen, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 3 W 54/02

DRsp Nr. 2004/6347

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer Beweisgebühr durch Anhörung einer Partei

Eine Beweisgebühr entsteht bei der Anhörung einer Partei, wenn diese über die bloße Klarstellung und Ergänzung des Sachverhalts hinaus Bedeutung hatte und mit einer Beweisaufnahme in jeder Hinsicht vergleichbar war. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers richtet sich gegen die Absetzung der von ihm wegen seiner Anhörung vor dem Landgericht geltend gemachten Beweisgebühr.

Seine zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht - Rechtspfleger - hat zu Unrecht die geltend gemachte Beweisgebühr nicht berücksichtigt.