Die Erinnerung des Klägers richtet sich gegen die Absetzung der von ihm wegen seiner Anhörung vor dem Landgericht geltend gemachten Beweisgebühr.
Seine zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht - Rechtspfleger - hat zu Unrecht die geltend gemachte Beweisgebühr nicht berücksichtigt.
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