OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2011
III-3 Ws 338/11
Normen:
RVG -VV Nr. 4124; RVG -VV Nr. 4142;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 86/11

Rechtsanwaltsvergütung; Entstehen der Verfahrensgebühr für Einziehung und verwandte Maßnahmen in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen III-3 Ws 338/11

DRsp Nr. 2012/7336

Rechtsanwaltsvergütung; Entstehen der Verfahrensgebühr für Einziehung und verwandte Maßnahmen in der Berufungsinstanz

Die Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV- RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr der Nr. 4124 VV- RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4124; RVG -VV Nr. 4142;

Gründe

I.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Detmold vom 31.05.2011 Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen sowie durch die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm nicht erschüttert werden.

II.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: