I.
Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausübung seines Gewerbes. Im Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ersuchte der Berichterstatter das Finanzamt um Erteilung einer Auskunft zum Verhalten des Antragstellers in steuerlicher Hinsicht.
Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers begehrte darauf gemäß § 19 BRAGO die Festsetzung einer Beweisgebühr. Sein Antrag hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.
II.
Dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers steht über die in der Kostenfestsetzung zugesprochene Vergütung hinaus eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO zu, weil im Beschwerdeverfahren eine amtliche Auskunft des Finanzamts eingeholt worden ist.
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