OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 08.11.1996
4 E 406/96
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; GewO § 35 ; VwGO § 87 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 94
GewArch 1997, 245
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 29.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 955/94

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Bewiesgebühr durch Erholung einer Auskunft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 4 E 406/96

DRsp Nr. 2007/13399

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Bewiesgebühr durch Erholung einer Auskunft

»Die Einholung einer Auskunft ist Beweiserhebung, wenn dadurch Tatsachen ermittelt werden sollen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind.« [Die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; GewO § 35 ; VwGO § 87 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausübung seines Gewerbes. Im Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ersuchte der Berichterstatter das Finanzamt um Erteilung einer Auskunft zum Verhalten des Antragstellers in steuerlicher Hinsicht.

Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers begehrte darauf gemäß § 19 BRAGO die Festsetzung einer Beweisgebühr. Sein Antrag hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.

II.

Dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers steht über die in der Kostenfestsetzung zugesprochene Vergütung hinaus eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO zu, weil im Beschwerdeverfahren eine amtliche Auskunft des Finanzamts eingeholt worden ist.