Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Beratung des Mandanten zu gezieltem Schweigen
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 215 C 8/07
DRsp Nr. 2007/10022
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Beratung des Mandanten zu "gezieltem Schweigen"
Teilt der Verteidiger der Bußgeldstelle mit:"Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine Einlassung zur Sache bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten."und wird darauf hin das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, kann er die Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV-RVG beanspruchen, da in dem über die bloße Bestellungsanzeige und Akteneinsichtsbitte hinausgehenden Schreiben durchaus eine aktive Verteidigertätigkeit liegt; denn für die gebührenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit ist Ziffer 5115 Abs. 2 VV RVG zu beachten, wonach die Gebühr nach Abs. 1 (nur) dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.