AG Berlin-Charlottenburg - Urteil vom 11.04.2007
215 C 8/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4141, Nr. 5115;

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Beratung des Mandanten zu gezieltem Schweigen

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 215 C 8/07

DRsp Nr. 2007/10022

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Beratung des Mandanten zu "gezieltem Schweigen"

Teilt der Verteidiger der Bußgeldstelle mit: "Vorerst macht der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine Einlassung zur Sache bleibt nach Akteneinsicht vorbehalten." und wird darauf hin das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, kann er die Befriedungsgebühr der Nr. 5115 VV-RVG beanspruchen, da in dem über die bloße Bestellungsanzeige und Akteneinsichtsbitte hinausgehenden Schreiben durchaus eine aktive Verteidigertätigkeit liegt; denn für die gebührenrechtliche Bewertung dieser Tätigkeit ist Ziffer 5115 Abs. 2 VV RVG zu beachten, wonach die Gebühr nach Abs. 1 (nur) dann nicht entsteht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141, Nr. 5115;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.