KG - Beschluss vom 24.10.2006
4 Ws 131/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4141;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 131/06

DRsp Nr. 2007/9884

Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Rechtsanwalts

1. a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 VV RVG - "durch die anwaltliche Mitwirkung" - muss die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ursächlich, zumindest mitursächlich gewesen sein b) Auch wenn keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist, ist doch erforderlich, dass der Verteidiger im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Verfahrens tätig geworden ist, mag der Hauptanstoß zur Einstellung auch wie hier vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sein. 2. Finden sich weder in den Akten noch sonstwie Anhaltspunkte dafür, dass der erstmals im Zwischenverfahren für den Angeklagten aufgetretene Rechtsanwalt eine Tätigkeit in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens entfaltet hat, kann er die Gebühr nicht beanspruchen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.