KG - Beschluss vom 22.09.2005
3 Ws 464/05
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 56 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 4143;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 20.07.2005 - (524/521) 19 Ju Js 2266/03 (78/03),

Rechtsanwaltsvergütung: Entscheidungszuständigkeit bei Erinnerung gegen nach BRAGO festgesetzte Gebühren

KG, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 464/05

DRsp Nr. 2006/505

Rechtsanwaltsvergütung: Entscheidungszuständigkeit bei Erinnerung gegen nach BRAGO festgesetzte Gebühren

Richtet sich das Verfahren nach BRAGO, entscheidet über die Erinnerung des Rechtsanwaltes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 98 Abs. 2 BRAGO). Dessen Beschluss, der den Beteiligten formlos zu übersenden ist, kann mit der einfachen Beschwerde angefochten werden (§ 98 Abs. 3 BRAGO). Vorliegend hingegen hat weder der Vorsitzende noch der Einzelrichter, sondern die Strafkammer selbst entschieden, ohne den Beschluss den Beteiligten zuzustellen bzw. zu übersenden.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 56 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 4143;

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Februar 2004 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zuvor hatten der Angeklagte und die Nebenkläger das Adhäsionsverfahren durch den Abschluss eines Vergleiches beendet, der vorsah, dass der Angeklagte den drei Nebenklägern insgesamt 10.200.-- Euro Schmerzensgeld zahlen sollte.