LG Hof - Beschluss vom 17.01.2005
Qs 223/04 Jug.
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 4141;
Fundstellen:
RVG-Letter 2005, 45
AnwBl 2005, 434
AnwBl 2005, 434
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 916/04

Rechtsanwaltsvergütung: Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers an der

LG Hof, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen Qs 223/04 Jug.

DRsp Nr. 2005/20737

Rechtsanwaltsvergütung: Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers an der

Bei der Gebühr aus § 84 Abs. 2 BRAGO [Nr. 4141 VV RVG] kommt es lediglich darauf an, dass der vom Verteidiger geleistete Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung zu fördern. Dabei soll im Hinblick auf den Gesetzestext des § 84 Abs. 2 BRAGO nicht kleinlich verfahren werden. Dabei ist unerheblich, ob der Beitrag des Rechtsanwalts ursächlich oder mitursächlich für die Einstellung der Staatsanwaltschaft war. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nachträglich subjektive Erwägungen und Vorstellungen des entscheidenden Staatsanwalts zu ermitteln und das Ergebnis als Maßstab der Bewertung zugrunde zu legen.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 4141;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hof - Jugendrichter - vom 9.6.2004 (Az: 1 Gs 916/04), auf Gegenvorstellung bestätigt durch Beschluss vom 1.9.2004, wurden die dem Beschuldigten ## erwachsenen Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen dem Anzeigeerstatter ## auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 16.6.2004 beantragte der Verteidiger von ## die seinem Mandanten entstandenen notwendigen Auslagen auf 592,18 Euro festzusetzen.