I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hof - Jugendrichter - vom 9.6.2004 (Az: 1 Gs 916/04), auf Gegenvorstellung bestätigt durch Beschluss vom 1.9.2004, wurden die dem Beschuldigten ## erwachsenen Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen dem Anzeigeerstatter ## auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2004 beantragte der Verteidiger von ## die seinem Mandanten entstandenen notwendigen Auslagen auf 592,18 Euro festzusetzen.
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