LG Berlin - Beschluß vom 28.04.2003
82 T 405/00
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 309

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr im Betreuungsverfahren

LG Berlin, Beschluß vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 82 T 405/00

DRsp Nr. 2004/6502

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr im Betreuungsverfahren

1. Bei der Einholung des sogenannten Betreuungsgutachtens handelt es sich um eine strengen Regeln unterliegende förmliche Beweisaufnahme i.S.d. § 15 FGG und nicht um eine - den Anfall der Beweisgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht auslösende - Stoffsammlung. 2. An das Mitwirken des Rechtsanwalts bei Beweisaufnahmen i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO sind im Ergebnis keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2003, 309