Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr im Betreuungsverfahren
LG Berlin, Beschluß vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 82 T 405/00
DRsp Nr. 2004/6502
Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr im Betreuungsverfahren
1. Bei der Einholung des sogenannten Betreuungsgutachtens handelt es sich um eine strengen Regeln unterliegende förmliche Beweisaufnahme i.S.d. § 15FGG und nicht um eine - den Anfall der Beweisgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO nicht auslösende - Stoffsammlung.2. An das Mitwirken des Rechtsanwalts bei Beweisaufnahmen i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO sind im Ergebnis keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3BRAGO[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]