LG Berlin - Beschluß vom 10.02.2003
82 T 20/03
Normen:
BRAGO § 31 § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 248
JurBüro 2003, 534

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr des Unterbevollmächtigten

LG Berlin, Beschluß vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 82 T 20/03

DRsp Nr. 2004/6945

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr des Unterbevollmächtigten

1. Dem Unterbevollmächtigten fällt gem. §§ 53 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO die Beweisgebühr nur dann an, wenn er die Partei auftragsgemäß in der mit der mündlichen Verhandlung verbundenen Beweisaufnahme vertreten hat. Dies setzt die Anwesenheit bei der Beweisaufnahme voraus. Die Entgegennahme des Beweisbeschlusses genügt also nicht. 2. Findet die Beweisaufnahme in einem besonderen Termin vor dem ersuchten oder beauftragten Richter statt, erhält der Unterbevollmächtigte keine Beweisgebühr nach § 53 Satz 3 BRAGO. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2003, 248
JurBüro 2003, 534