OLG Hamm - Beschluß vom 10.02.2000
23 W 753/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 169

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Vorsorglicher Sachverständigenladung

OLG Hamm, Beschluß vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 23 W 753/99

DRsp Nr. 2004/6392

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Vorsorglicher Sachverständigenladung

1. Die vorsorgliche Ladung eines Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Verhandlung löst noch keine Beweisgebühr aus. 2. Wird die Ladung aber zugleich die Anordnung verknüpft, der Sachverständige solle schon vor dem Termin ermittelnd tätig werden, so fällt dadurch auch ohne förmlichen Beweisbeschluss die Beweisgebühr an. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2000, 169