OLG Hamburg - Beschluß vom 01.10.1999
8 W 282/99
Normen:
BRAGO § 31 § 34 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 138
MDR 2000, 234

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Verwertung einer Beiakte und Abschluss eines Vergleichs

OLG Hamburg, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 8 W 282/99

DRsp Nr. 2004/6376

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Verwertung einer Beiakte und Abschluss eines Vergleichs

Bei vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits kommt die Verwertung einer Beiakte als Beweis nicht in Betracht, so dass die Beweisgebühr nicht erwachsen kann. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 § 34 ;
Fundstellen
JurBüro 2000, 138
MDR 2000, 234