OLG Koblenz - Beschluß vom 08.06.2000
9 WF 206/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 639
Rpfleger 2000, 515

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung Verfahren über elterliche Sorge

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 9 WF 206/00

DRsp Nr. 2004/6418

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung Verfahren über elterliche Sorge

1. Die Anhörung der Ehegatten zur Frage der elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO) löst keine Beweisgebühr aus, wenn hierüber zwischen den Eltern kein Streit besteht. Es fehlt dann nicht nur an der Anhängigkeit der Scheidungsfolgesache der elterlichen Sorge. 2. Sind sich die Eltern über die zu treffende Regelung bereits einig geworden oder wollen sie erst künftig eine Entscheidung treffen und ggf. die in § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO angesprochenen Möglichkeiten der Beratung wahrnehmen, so dient die Anhörung nicht der Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung und auch nicht der Aufklärung streitigen Sachverhalts (entgegen OLG Koblenz - 13 Senat - JurBüro 1999, 469). [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette: