AG Euskirchen - Beschluß vom 23.04.1999
15 F 55/98 PKH I
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 139

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren zur Frage der elterlichen Sorge

AG Euskirchen, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 15 F 55/98 PKH I

DRsp Nr. 2004/6536

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren zur Frage der elterlichen Sorge

Werden die Parteien des Ehescheidungsverfahrens bei der Anhörung nach § 613 ZPO auch zur Frage der elterlichen Sorge angehört, so ist der Streitwert für die Beweisgebühr aus dem Streitwert der Ehescheidung und dem der elterlichen Sorge zu bilden. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Madert, AGS 1999, 139

Fundstellen
AGS 1999, 139