Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren zur Frage der elterlichen Sorge
AG Euskirchen, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 15 F 55/98 PKH I
DRsp Nr. 2004/6536
Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren zur Frage der elterlichen Sorge
Werden die Parteien des Ehescheidungsverfahrens bei der Anhörung nach § 613ZPO auch zur Frage der elterlichen Sorge angehört, so ist der Streitwert für die Beweisgebühr aus dem Streitwert der Ehescheidung und dem der elterlichen Sorge zu bilden.[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]