OLG Koblenz - Beschluß vom 20.12.2000
15 WF 755/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 222
JurBüro 2001, 360

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 15 WF 755/00

DRsp Nr. 2004/6417

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren

Werden die Parteien im Scheidungsverfahren gem. § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zum Sorgerecht angehört, ohne dass ein Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB gestellt ist, erhöht dies weder den Streitwert des Verfahrens, noch wird eine gesonderte Beweisgebühr ausgelöst; die Prozessbevollmächtigten erhalten lediglich die für die Anhörung gem. § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefallene Beweisgebühr aus dem - nicht erhöhten - Scheidungsstreitwert. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2001, 222
JurBüro 2001, 360