Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 15 WF 755/00
DRsp Nr. 2004/6417
Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Parteianhörung im Scheidungsverfahren
Werden die Parteien im Scheidungsverfahren gem. § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zum Sorgerecht angehört, ohne dass ein Antrag nach § 1671 Abs. 1BGB gestellt ist, erhöht dies weder den Streitwert des Verfahrens, noch wird eine gesonderte Beweisgebühr ausgelöst; die Prozessbevollmächtigten erhalten lediglich die für die Anhörung gem. § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO angefallene Beweisgebühr aus dem - nicht erhöhten - Scheidungsstreitwert.[Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]