OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 02.10.2000
11 E 431/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 248
JurBüro 2001, 415

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei gerichtlicher Anhörung bzw. Befragung eines Zeugen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 02.10.2000 - Aktenzeichen 11 E 431/00

DRsp Nr. 2004/6486

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei gerichtlicher Anhörung bzw. Befragung eines Zeugen

Die gerichtliche Anhörung bzw. Befragung eines Zeugen zu rechtserheblichen Tatsachen ist grundsätzlich eine Beweisaufnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Das Fehlen eines förmlichen Beweisbeschlusses oder das Fehlen einer besonderen Protokollierung der Angaben des Zeugen sind unschädlich. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2001, 248
JurBüro 2001, 415