OLG München - Beschluß vom 24.10.2000
11 W 2711/00
Normen:
BRAGO § 34 ; RPflG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 102
MDR 2001, 236
OLGR-München 2001, 91
Rpfleger 2001, 98

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Beiziehung von Akten oder Urkunden

OLG München, Beschluß vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 11 W 2711/00

DRsp Nr. 2004/6435

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Beiziehung von Akten oder Urkunden

1. Weist der Rechtspfleger den Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst zurück, ist die Zurückweisung nach § 8 Abs. 4 S.1 RPflG unwirksam und nicht nur anfechtbar. Im Einzelfall kann die Zurückweisungsentscheidung - wenn sie mit einer Vorlageanordnung an das zuständige Gericht verbunden ist - im Wege der Auslegung als wirksame Nichtabhilfeentscheidung behandelt werden. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat Rpfleger 1996, 215 = JurBüro 1996, 358 = AnwBl 1996, 292 = MDR 1996, 644 = OLGR 1996, 71) fest, wonach die Beweisgebühr wegen beweismäßiger Verwertung von beigezogenen Akten oder Urkunden nur anfällt, wenn die Verwertung in einer gerichtlichen Sachentscheidung stattfindet.