OLG Naumburg - Beschluß vom 22.11.2002
14 WF 179/02
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 310
OLGReport-Naumburg 2003, 458

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamtes in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 14 WF 179/02

DRsp Nr. 2004/6450

Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamtes in einem Sorgerechtsverfahren

1. Die bloße Anhörung des Jugendamtes in einem Sorgerechtsverfahren löst noch keine Beweisaufnahmegebühr aus. 2. Die bereits gem. § 49a Abs. 1 Nr. 3, 8 - 12 FGG kraft Gesetzes vorgeschriebene Anhörung des Jugendamtes vor einer Sorgerechtsentscheidung, unabhängig davon, ob konkret in der Sache etwas streitig ist oder nicht, stellt nicht, wie für die Erfüllung des Gebührentatbestandes des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO geboten, eine gerichtlich angeordnete Beweisaufnahme dar. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 2003, 310
OLGReport-Naumburg 2003, 458