Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht .... gegen den Kostenbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts .... vom 8. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Der Verteidiger des Betroffenen hat im vorliegenden Verfahren eine Kostenbeschwerde erhoben. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
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