OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2013
1 Ws 46/13
Normen:
RVG § 15; RVG -VV Nr. 7002;

Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen als vergütungsrechtlich besondere Angelegenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 46/13

DRsp Nr. 2013/13772

Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen als vergütungsrechtlich besondere Angelegenheit

Bei dem Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen handelt es sich um eine "besondere Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG. Die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV RVG kann deshalb im Beschwerdeverfahren noch einmal verlangt werden (ebenso OLG Braunschweig StraFo 2009, 348; vgl. Hartung, RVG, 2. Aufl., 7001, 7002 VV RVG Rdnr. 10; Burhoff RVGreport 2009, 311; Burhoff RVGreport 2006, 153).

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht .... gegen den Kostenbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts .... vom 8. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15; RVG -VV Nr. 7002;

Gründe:

1. Der Verteidiger des Betroffenen hat im vorliegenden Verfahren eine Kostenbeschwerde erhoben. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: