I.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Rechtsanwalt ... zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren durch Beschluss vom 19. August 2005 auf 1.539,32 EUR festgesetzt und ihm dabei eine Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG nur für die Teilnahme am Haftprüfungstermin im Ermittlungsverfahren am 17. März 2005 zuerkannt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat ihm die Strafkammer (Einzelrichter) durch Beschluss vom 4. Oktober 2005 diese Gebühr (137,00 EUR zzgl. MwSt) antragsgemäß auch für den nach Anklageerhebung am 9. Juni 2005 durchgeführten Haftprüfungstermin zugesprochen. Der (zugelassenen) Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin muss der Erfolg versagt bleiben.
II.
Die Strafkammer hat dem Verteidiger zu Recht auch die für den zweiten Haftprüfungstermin vom 9. Juni 2005 geltend gemachte Gebühr zugesprochen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|