KG - Beschluss vom 13.01.2005
4 Ws 143/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4102 Anm. S. 2;
Fundstellen:
AGS 2006, 546
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 04.10.2005 - (517) 4 Op Js 457/05 KLs (23/05),

Rechtsanwaltsvergütung: Beschränkung des Gebührenanfalls bei Nr. 4102 VV-RVG

KG, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 4 Ws 143/05

DRsp Nr. 2007/9898

Rechtsanwaltsvergütung: Beschränkung des Gebührenanfalls bei Nr. 4102 VV-RVG

1. Nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG entsteht diese Gebühr im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. 2. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass die durchgeführten Termine nicht insgesamt, sondern für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sie stattgefunden haben, gesondert zu addieren sind.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102 Anm. S. 2;

Gründe:

I.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat die Rechtsanwalt ... zu erstattenden Pflichtverteidigergebühren durch Beschluss vom 19. August 2005 auf 1.539,32 EUR festgesetzt und ihm dabei eine Gebühr nach den Nrn. 4102, 4103 VV RVG nur für die Teilnahme am Haftprüfungstermin im Ermittlungsverfahren am 17. März 2005 zuerkannt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts hat ihm die Strafkammer (Einzelrichter) durch Beschluss vom 4. Oktober 2005 diese Gebühr (137,00 EUR zzgl. MwSt) antragsgemäß auch für den nach Anklageerhebung am 9. Juni 2005 durchgeführten Haftprüfungstermin zugesprochen. Der (zugelassenen) Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin muss der Erfolg versagt bleiben.

II.

Die Strafkammer hat dem Verteidiger zu Recht auch die für den zweiten Haftprüfungstermin vom 9. Juni 2005 geltend gemachte Gebühr zugesprochen.