LG Berlin - Beschluss vom 27.09.2005
534-16/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 534-16/05

Rechtsanwaltsvergütung: Berücksichtigung von Wartezeiten bei Berechnung des Längenzuschlags

LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 534-16/05

DRsp Nr. 2007/9960

Rechtsanwaltsvergütung: Berücksichtigung von Wartezeiten bei Berechnung des Längenzuschlags

1. Der Rechtsanwalt der zur anberaumten Terminsstunde im Gerichtssaal anwesend ist, ist auch dann durch die Sache in Anspruch genommen und der Wahrnehmung seiner übrigen Geschäfte entzogen, wenn sich ihr Aufruf verzögert. 2. Bei der Berechnung des sog. Längenzuschlags bleiben deshalb Wartezeiten, sofern sie der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer ist in dem vorliegenden Strafverfahren als Vertreter des Nebenklägers tätig gewesen und diesem im Termin am 31. März 2005 beigeordnet worden. Das Verfahren ist zunächst vor dem erweiterten Schöffengericht Tiergarten geführt, von diesem jedoch am sechsten Verhandlungstag hinsichtlich eines Teils der Anklagevorwürfe an das Landgericht Berlin - große Strafkammer - verwiesen worden. Dieses hat den Angeklagten am dritten Verhandlungstag zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers hat es darüber hinaus ausgesprochen, dass der Angeklagte einen Betrag von 9.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2005 an den Nebenkläger zu zahlen hat.