OLG Koblenz - Beschluss vom 06.02.2006
2 Ws 70/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4116, Nr. 4117;
Fundstellen:
NStZ 2006, 409

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des sog. Längenzuschlags

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 70/06

DRsp Nr. 2007/9927

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des sog. Längenzuschlags

»Die Anwendung der Nrn. 4116 und 4117 VV-RVG setzt voraus eine Verhandlungsteilnahme von 5 bis 8 bzw. über 8 Stunden. Während einer Unterbrechung ist grundsätzlich nicht von einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung auszugehen. Dies gilt insbesondere für längere Sitzungspausen, speziell Mittagspausen, nicht hingegen bei kürzeren Verhandlungspausen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4116, Nr. 4117;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts vom 06.07.2004 wurde Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte er für die Hauptverhandlungstermine vom 25.10., 22.12.2004, 03.08. und 10.08.2005 Gebühren nach Nr. 4116 VV-RVG und für die Termine vom 03.01., 24.01., 02.03. und 13.04. 2005 gem. Nr. 4117 VV-RVG geltend.

Bei ihrer Kostenfestsetzung ging die Urkundsbeamtin davon aus, dass bei Abzug der eingetretenen Verhandlungs- und Mittagspausen die nach Nr. 4116 VV-RVG geltend gemachten Gebühren nicht und an Stelle der nach Nr. 4117 VV-RVG geltend gemachten Gebühren nur solche nach Nr. 4116 VV-RVG zu erstatten seien.

Erinnerung und Beschwerde des Verteidigers blieben jeweils ohne Erfolg.

II.