I.
Mit Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts vom 06.07.2004 wurde Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte er für die Hauptverhandlungstermine vom 25.10., 22.12.2004, 03.08. und 10.08.2005 Gebühren nach Nr. 4116 VV-RVG und für die Termine vom 03.01., 24.01., 02.03. und 13.04. 2005 gem. Nr. 4117 VV-RVG geltend.
Bei ihrer Kostenfestsetzung ging die Urkundsbeamtin davon aus, dass bei Abzug der eingetretenen Verhandlungs- und Mittagspausen die nach Nr. 4116 VV-RVG geltend gemachten Gebühren nicht und an Stelle der nach Nr.
Erinnerung und Beschwerde des Verteidigers blieben jeweils ohne Erfolg.
II.
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