LG Kaiserslautern - Beschluss vom 28.12.2005
6035 Js 19586/04 - 4 KLs
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Fundstellen:
RVG-Letter 2006, 41

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Verhandlungsbeginn, Pausen, Mittagspause

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 6035 Js 19586/04 - 4 KLs

DRsp Nr. 2008/20984

Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des Längenzuschlags, Verhandlungsbeginn, Pausen, Mittagspause

1. Für den Fall, dass die Hauptverhandlung verspätet beginnt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, für den der Verteidiger geladen war, soweit er selbst anwesend ist. 2. Bei der Auslegung des Begriffs der Teilnahme an der Hauptverhandlung muss die von dem Verteidiger für seine Vergütung zu erbringende Gegenleistung berücksichtigt werden. Er soll für die Zeit vergütet werden, in der er beruflich in Anspruch genommen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit tatsächlich durchgeführt wird, sondern jedenfalls auch dann, wenn der Verteidiger sich für den Beginn oder die Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung hält und dadurch daran gehindert ist, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Dies kann grundsätzlich für Sitzungspausen angenommen werden, nicht aber für die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Mittagspause; denn eine Mittagspause wird der Rechtsanwalt auch bei einer anderen Tätigkeit einhalten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

I.