I.
Der Antragsteller wurde im Verfahren 2 KLs 236 Js 217216/04 dem damaligen Angeklagten ## als Pflichtverteidiger antragsgemäß beigeordnet. Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag vor. Ausweislich des Protokolls vom 17.01.2005 kam um 09.15 Uhr 17.01.2005 kam um 09.15 Uhr die Sache zum Aufruf und endete mit der Urteilsverkündung um 14.10 Uhr.
Mit Schreiben vom 18.01.2005 beantragte Rechtsanwalt ## eine Festsetzung in Höhe von 1.035,01 EUR, in der er nach VV-Nr. 4116 u.a. 108 EUR zusätzlich für Verhandlungstage über 5 Stunden geltend machte.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2005 strich der zuständige Kostenbeamte diese 108 EUR mit der Begründung, dass die Hauptverhandlung vom 17.01.2005 laut Protokoll nur von 09.15 Uhr bis 14.10 Uhr, also 4 Stunden und 55 Minuten gedauert habe und damit die 5-Stunden-Grenze nicht überschritten worden sei.
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